1. Vertragsabschluss
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche der Vertragsparteien ist der Sitz der Verkäuferin.
Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden. Eine Übertragung von Rechten aus diesem Vertrage ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Verkäuferin zulässig.
Die Verkäuferin kann ersatzlos vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferung der Ware Aufgrund eintretender Lieferschwierigkeiten, Modelländerungen etc. nicht möglich oder unzumutbar ist.
2. Preise
Die Preise sind Abholpreise. Sie verstehen sich immer einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Skonti werden nicht gewährt.
Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Transport- und Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu zahlen.
3. Änderungsvorbehalt
Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Muster oder der Abbildung bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, Kunststoffe, Lacke, textile Produkte) liegen und handelsüblich sind. Bei Ergänzungsstücken sind derartige Abweichungen unvermeidlich.
4. Lieferung
Vereinbarte Lieferfristen sind von der Verkäuferin nach Möglichkeit einzuhalten. Nach Überschreitung des Liefertermins um zwei Monate kann der Käufer eine Nachfrist von einem Monat setzen und anschließend vom Vertrag zurücktreten, wobei der Rücktritt schriftlich zu erklären ist. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Der Käufer ist verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen. Bei Teillieferungen wird der Kaufpreis, anteilig fällig.
Im Falle einer vereinbarten Lieferung haftet der Käufer dafür, dass der Transport bis in Wohnung oder Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransporters möglich ist; gleiches gilt für die Anlieferungsmöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser.
5. Lieferfrist
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von sonstigen Ereignissen, die dem Verkäufer unverschuldet die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere bei Streik und Aussperrung im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, Feuer, Wasserschaden, Handelsembargo, Katastrophen, Störungen der Transportwege und anderen Fällen höherer Gewalt jeder Art, auch bei Vorlieferanten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Käufer kann hieraus keine Schadenersatzsansprüche herleiten. Der Verkäufer wird den Käufer über den Eintritt der genannten Umstände informieren.
Der Verkäufer behält sich in allen Fällen richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt mit der Maßgabe, dass der Verkäufer die verspätete Belieferung durch seinen Lieferanten selbst nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Dauert die Behinderung länger als vier Wochen, kann der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Abnahme infolge der Lieferverzögerung nicht mehr zumutbar ist.
6. Montage
Hat der Kauter hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen Eignung der Wände, so hat er diese dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen, insbesondere nicht Ausführung von Sanitär- und Elektroarbeiten.
7. Zahlungsbedingungen
Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind Rechnungen spätestens bis zum Tag der Anlieferung bzw. vor Abholung fällig. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
Der Käufer hat bei Auftragserteilung mit dem Verkäufer die Zahlungsart zu vereinbaren. Änderungen dazu sind zum Zeitpunkt der Anlieferung nicht mehr möglich.
Die Annahme von Schecks erfolgt, sofern dieses ausnahmsweise vereinbart wurde, nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer. Der Verkäufer haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung.
Bei Verzug des Käufers sowie bei Stundung von Zahlungen ist der Verkäufer berechtigt, ab dem Stundungs- bzw. Verzugsdatum Zinsen in Höhe der von seiner Geschäftsbank jeweils berechneten Zinsen für Geschäftskredite zu veranlagen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden Überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch den Verkäufer bleibt unbenommen.
Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, eine Mahngebühr von EUR 2,56 pro Mahnung zu berechnen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten wurden.
Barzahlungen können nur gegen Quittungen mit Firmenstempel und Unterschrift geleistet werden. Überweisungen dürfen nur auf die von der Verkäuferin bekanntgegebenen Konten vorgenommen werden.
Unter Abbedingungen der §§ 366. 367 BGB und trotz anderweitiger Bestimmung des Käufers legt die Verkäuferin fest, welche Forderungen durch Zahlungen des Käufers getilgt werden. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Zahlungen gelten am Tage der Einlösung als erfolgt. Die Rechnungsbeträge verstehen sich als Abholpreise.
8. Gewährleistung
Der Verkäufer gewährleistet. dass die gelieferte Ware frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Materialmängeln ist. Es besteht keine Gewährleistung, wenn der Käufer die Ware unfachmännisch oder falsch selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung hat einbauen oder montieren lassen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Verwendung sowie Weiterverwendung beschädigter Ware. Die Gewährleistung erlischt, soweit Reparaturen oder Änderungen an den Produkten von Dritten vorgenommen oder wenn Montageanweisungen nicht befolgt werden.
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. mit der Abnahme der Leistung.
Die Gewährleistung beinhaltet nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung und Ersatzlieferung. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert die Verkäuferin nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers - insbesondere unter Ausschluss jedweder Folgeschäden des Käufers - Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen, kann der Käufer eine der Wertminderung entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder - die Ruckgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers Über.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für gelieferte Ware und erbrachte Montageleistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art oder Schadenersatzansprüche aus, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen oder eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Die Haftung des Verkäufers als Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer offensichtliche Mängel der Ware oder Montageleistung unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Ablieferung der Ware bzw. Erbringung der Montageleistung, schriftlich mitzuteilen. Zeigt der Käufer innerhalb dieses Zeitraums keinen Mangel an, so gilt die Ware bzw. Montageleistung als mangelfrei und Vertragsgemalt genehmigt.
Erkennbare oder verdeckte Mängel hat der Käufer schriftlich anzuzeigen, sobald sie offensichtlich sind, spätestens innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Wird dem Verkäufer ein solcher Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, so entfällt jede Gewährleistung.
Der Käufer kann an die bestellten Waren Qualitätsansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden kennen.
9. Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer Über. Ist der Verkäufer berechtigt, die Ware einzulagern, geht die Gefahr mit der Einlagerung der Ware auf den Käufer über.
10. Ersatzansprüche der Verkäuferin
Die Verkäuferin ist berechtigt ohne weiteren Nachweis 25% des Kaufpreises als Schadensersatz zu fordern, falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich der ihm noch nicht übergebenen Gegenstände nicht vereinbarungsgemäß nachkommt oder die Abnahme der gekauften Gegenstände verweigert.
Sollten fällige Zahlungen nicht pünktlich geleistet werden, so ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzanspruche ohne weiteren Nachweis in Höhe von mindestens 25% des Kaufpreises zu verlangen.
11. Verzug das Käufers
Bei Abnahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer nach einer angemessenen Nachfristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25% der Kaufsumme des Bestellscheines (Kaufvertrag) zu verlangen. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.
Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
12. Rücktritt
Im Falle eines Rucktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung, Schadensersatz und Wertminderung wie folgt:
- Für alle infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie Transport- und Montagekosten usw. in entstandener Höhe.
- Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren und Hygieneartikeln, wie z.B. Matratzen, etc., bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung oder Warenbereitstellung 50% des Kaufpreises ohne Abzüge.
- Für Möbel bei Rücktritt vor Lieferung oder Warenbereitstellung 25% des Kaufpreises ohne Abzüge.
Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat, sofern dieser Umstand erst nach Vertragsschloss eingetreten ist und der Verkäufer die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, dass er sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht hat. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Verkäufer kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer über die seine Kreditwünsche bedingenden wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder sich im Verzug befindet, dem Käufer eine Nachfrist gesetzt und Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse oder Sicherheit. Der Verkäufer kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer den in 13. vereinbarten Verpflichtungen zuwiderhandelt, insbesondere die Anzeigepflicht verletzt.
13. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich weitere Auslagen wie Mahn-, Prozess- und Interventionskosten sowie Zinsen, bei Hingabe von Schecks bis zu deren Einlösung, bleiben die verkauften Gegenstände im Eigentum der Verkäuferin. Bei mehreren Kaufverträgen mit demselben Käufer besteht der Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin an sämtlichen gekauften Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Verpflichtungen einschließlich der Nebenkosten aus allen Verträgen. Der Verkäufer ist im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers berechtigt, von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die gelieferte Ware herauszuverlangen. Der Käufer hat sich solange jeder Verfügung über die Gegenstände zu enthalten. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Beschädigung der ihm gelieferten Gegenstände.
Der Käufer ist verpflichtet, jeden Wohnungswechsel sowie jede anderweitige Verbringung der Gegenstände binnen drei Tagen der Verkäuferin anzuzeigen. Die Verkäuferin ist berechtigt, sich während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes jederzeit von dem Vorhandensein der Gegenstände zu überzeugen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hingewiesen und diese unverzüglich benachrichtigt. Kosten und Schäden trägt der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen der Vereinbarungen nicht berührt.
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